Änderung § 45 BLV vom 27.01.2017

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§ 45 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
§ 45 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Internationale Verwendungen


(Text alte Fassung)

1 Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. 2 Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.

(Text neue Fassung)

1 Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. 2 Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.




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