Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BLV am 07.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 14 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 7 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Leistungsgrundsatz
    § 4 Stellenausschreibungspflicht
    § 5 Schwerbehinderte Menschen
Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
    Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
       § 6 Gestaltung der Laufbahnen
       § 7 Laufbahnbefähigung
       § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
       § 9 Ämter der Laufbahnen
    Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
       § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
       § 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
       § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
       § 12 Mittlerer Dienst
       § 13 Gehobener Dienst
       § 14 Höherer Dienst
       § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
       § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
       § 17 Laufbahnprüfung
    Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
       § 18 Einfacher Dienst
       § 19 Mittlerer Dienst
       § 20 Gehobener Dienst
       § 21 Höherer Dienst
       § 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
    Unterabschnitt 4 Sonderregelungen
       § 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten
       § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
       § 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
       § 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern
       § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
    Unterabschnitt 1 Probezeit
       § 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
       § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
       § 30 Verlängerung der Probezeit
       § 31 Mindestprobezeit
    Unterabschnitt 2 Beförderung
       § 32 Voraussetzungen einer Beförderung
       § 33 Auswahlentscheidungen
       § 34 Erprobungszeit
    Unterabschnitt 3 Aufstieg
       § 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
       § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg
       § 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
       § 38 Fachspezifische Qualifizierungen
       § 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen
       § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
       § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
    Unterabschnitt 4 Sonstiges
       § 42 Laufbahnwechsel
       § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
       § 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
       § 45 Internationale Verwendungen
Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung
    § 46 Personalentwicklung
    § 47 Dienstliche Qualifizierung
Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
(Text neue Fassung)

    § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
    § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
    § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
    § 52 Vorbereitungsdienste
    § 53 Beamtenverhältnis auf Probe
    § 54 Aufstieg
    § 55 Übergangsregelung zu § 27
    § 56 Folgeänderungen
    § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)
    Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
    Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2)
    Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung




§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung


vorherige Änderung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.

(2)
1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.



1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.