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Synopse aller Änderungen der BLV am 07.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 14 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | BLV n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 Abs. 7 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Leistungsgrundsatz § 4 Stellenausschreibungspflicht § 5 Schwerbehinderte Menschen Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 6 Gestaltung der Laufbahnen § 7 Laufbahnbefähigung § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung § 9 Ämter der Laufbahnen Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten § 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 12 Mittlerer Dienst § 13 Gehobener Dienst § 14 Höherer Dienst § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste § 17 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen § 18 Einfacher Dienst § 19 Mittlerer Dienst § 20 Gehobener Dienst § 21 Höherer Dienst § 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber Unterabschnitt 4 Sonderregelungen § 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung § 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung Unterabschnitt 1 Probezeit § 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten § 30 Verlängerung der Probezeit § 31 Mindestprobezeit Unterabschnitt 2 Beförderung § 32 Voraussetzungen einer Beförderung § 33 Auswahlentscheidungen § 34 Erprobungszeit Unterabschnitt 3 Aufstieg § 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg § 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten § 38 Fachspezifische Qualifizierungen § 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung Unterabschnitt 4 Sonstiges § 42 Laufbahnwechsel § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern § 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn § 45 Internationale Verwendungen Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung § 46 Personalentwicklung § 47 Dienstliche Qualifizierung Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung | |
(Text alte Fassung) § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung | (Text neue Fassung) § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung |
§ 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten § 52 Vorbereitungsdienste § 53 Beamtenverhältnis auf Probe § 54 Aufstieg § 55 Übergangsregelung zu § 27 § 56 Folgeänderungen § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2) Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) | |
§ 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung | § 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung |
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. (2) 1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt. | 1 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. 3 Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt. |
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