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Änderung § 1 MuSchEltZV vom 01.01.2018

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§ 1 MuSchEltZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 MuSchEltZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendung des Mutterschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 1 Allgemeines


vorherige Änderung

(1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes

1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes),

2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3
und 4 Absatz 1 bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),

3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärztlichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes) und

4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes)

entsprechend anzuwenden. An
die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde. Diese kann die Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Die
§§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.



Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.