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Änderung § 45 BBhV vom 24.12.2009

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§ 45 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 45 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende


(Text neue Fassung)

§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe


vorherige Änderung

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

1.
Erste Hilfe,

2.
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und

3. Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin
oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, in entsprechender Anwendung von Kapitel 2. Beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften. Dies gilt auch für Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.



(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.

(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige
oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn

1. in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und

2. im Einzelfall
der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.