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Änderung Anlage 3 BBhV vom 24.12.2009

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Anlage 2 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung


vorherige Änderung

1. Psychotherapeutische Leistungen

1.1
Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren sind:

1.
Familientherapie,

2.
Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,

3.
Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),

4. Gestaltungstherapie,


5.
Körperbezogene Therapie,

6.
Konzentrative Bewegungstherapie,

7.
Logotherapie,

8.
Musiktherapie,

9.
Heileurhythmie,

10.
Psychodrama,

11.
Respiratorisches Biofeedback,

12.
Transaktionsanalyse.

1.2 Aufwendungen für
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z. B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, sind nicht beihilfefähig.

2.
Psychosomatische Grundversorgung

2.1
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

-
Allgemeinmedizin,

-
Augenheilkunde,

-
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

-
Haut- und Geschlechtskrankheiten,

-
Innere Medizin,

- Kinderheilkunde,


-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

-
Neurologie,

-
Phoniatrie und Pädaudiologie,

-
Psychiatrie und Psychotherapie,

- psychotherapeutische
Medizin oder

- Urologie


durchgeführt wird.

2.2
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von

-
einer Ärztin oder einem Arzt,

-
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

-
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

durchgeführt wird und diese
Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Verfahren verfügt.

3.
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

3.1
Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche sein:

-
Psychotherapeutische Medizin,

-
Psychiatrie und Psychotherapie,

-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

-
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie' oder 'Psychoanalyse'.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für

-
Psychotherapeutische Medizin,

-
Psychiatrie und Psychotherapie oder

-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie

-
eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie'

kann
nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychoanalyse' oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.

3.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen
für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).

3.3 Wird die
Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

- zur vertragsärztlichen Versorgung
der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder

- in das Arztregister eingetragen sein oder


- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann
nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).

3.4 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).

3.5 Wird die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

- zur vertragsärztlichen Versorgung
der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,

- in
das Arztregister eingetragen sein oder

- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.

3.6 Eine Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).

3.7 Die fachliche Befähigung
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

3.8 Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen.

4. Verhaltenstherapie

4.1
Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

-
Psychotherapeutische Medizin,

-
Psychiatrie und Psychotherapie,

-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

-
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie'. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

4.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut
mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

4.3 Wird
die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

- zur vertragsärztlichen Versorgung
der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,

-
in das Arztregister eingetragen sein oder

- über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4.4 Die fachliche Befähigung
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

4.5 Zeigt sich bei
der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl von Sitzungen nicht erreicht wird, kann eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 20 weiteren Sitzungen anerkannt werden. In medizinisch besonders begründeten Fällen können nochmals weitere 20 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere verhaltenstherapeutische Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.



Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen

1.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Familientherapie,

b)
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,

c)
Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),

d) Gestalttherapie,


e)
Körperbezogene Therapie,

f)
Konzentrative Bewegungstherapie,

g)
Logotherapie,

h)
Musiktherapie,

i)
Heileurhythmie,

j)
Psychodrama,

k)
Respiratorisches Biofeedback,

l)
Transaktionsanalyse.

2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:

a)
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,

b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,

c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie

d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung

1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a)
Allgemeinmedizin,

b)
Augenheilkunde,

c)
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)
Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e)
Innere Medizin,

f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,


g)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h)
Neurologie,

i)
Phoniatrie und Pädaudiologie,

j)
Psychiatrie und Psychotherapie,

k) Psychotherapeutische
Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l) Urologie.


2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a)
einer Ärztin oder einem Arzt,

b)
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

c)
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

d) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.

Die behandelnde
Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.

2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.

3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.

4.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie' oder 'Psychoanalyse'.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychoanalyse' oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann auch analytische Psychotherapie durchführen.

5. Voraussetzung
für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

Abschnitt 4 Verhaltenstherapie


1. Leistungen
der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.

2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und einer Zusatzqualifikation
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.

3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen
der Verhaltenstherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.

4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie'.

Ärztliche
Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

Abschnitt 5 Systemische Therapie

1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen,
mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,

c) Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt.

2. Leistungen
der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung
in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,

c) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für
die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt.

3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Systemischen Therapie bei Personen,
die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.

4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a) Psychiatrie und Psychotherapie,

b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder

d) Ärztin oder Arzt mit
der Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie'

mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet
der Systemischen Therapie.

Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung

1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur
von Personen erbracht werden, die

a) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung erworben haben,

b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

c) über
eine der folgenden Qualifikationen verfügen:

aa) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5,

bb) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5.

2. Wird
die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, so muss diese Person

a) die Voraussetzungen
nach den Abschnitten 3, 4 oder 5 erfüllen und

b) Kenntnisse
und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.