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Änderung § 37 BBhV vom 01.01.2026

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§ 37 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 37 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen


(1) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1. beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung

a) beziehen oder

b) beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und

2. eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(Text alte Fassung)

2 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bekanntgegeben.

(Text neue Fassung)

2 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.

(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.



(heute geltende Fassung) 

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