Tools:
Update via:
Änderung § 14 BBhV vom 20.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. BBhVÄndV am 20. September 2012 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 14 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | § 14 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Zahnärztliche Leistungen | |
| (Text alte Fassung) Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. | (Text neue Fassung) 1 Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al0-35136.htm
