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Änderung Anlage 9 BBhV vom 20.09.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 10. BBhVÄndV am 20. September 2012 und Änderungshistorie der BBhV

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Anlage 4 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
Anlage 9 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


vorherige Änderung

1.


lfd.

Nr. | Leistung | beihilfefähi-
ger Höchst-
betrag |

| I. Inhalation 1) | |
1 | Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation | 6,70 € |
2 | a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -
als Rauminhalation in einer
Gruppe,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 € |
| b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -
als Rauminhalation in einer
Gruppe, jedoch
bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer
| 5,70 € |
3
| a) Radon-Inhalation im Stollen | 11,30 € |
| b) Radon-Inhalation
mittels Hauben | 13,80 € |
| II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen | |
4 | Krankengymnastische Behandlung 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage,
Atemtherapie)
als Einzelbehandlung | 19,50 € |
5 | Krankengymnastische Behandlung 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Ab-
schluss der Hirnreife erworbenen
zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 30
Minuten | 23,10 € |
6 | Krankengymnastische Behandlung 2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen
oder
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen
als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten | 34,30 € |
7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je
Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 6,20 € |
8 | Krankengymnastik in einer Gruppe 4) bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Pers.),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 € |
9 | a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzel-
behandlung, Mindestbehandlungsdauer 45
Minuten | 34,30 € |
| b)
Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Pers.) bei Behandlung
schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten,
je
Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 10,80 € |
10
| Bewegungsübungen 2) | 7,70 € |
11
| a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als
Einzelbehandlung -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 € |
| b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen
in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis
5 Pers.),
je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 11,80 € |
12 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungsdauer
30
Minuten | 22,50 € |
13 | Chirogymnastik 7) -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,40 € |
14 |
Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je
Behandlungstag
| 81,90 € |
15 |
Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12)
Je
Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer
60 Minuten)
| 35,00 € |
16 | Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) | 5,20 € |

17 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl'sches Gerät,
Schlingentisch) | 6,70 € |
| III. Massagen | |
18 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-,
Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 € |
19 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) | |
| a)
Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 € |
| b)
Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 € |
| c)
Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 € |
| d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 € |
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 23,10 € |
| IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder | |
21 |
Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 10,30 € |
22 | a)
Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
| |
| -
bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin,
Fango-Paraffin,
Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 € |
| -
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid | |
| -
Teilpackung | 20,50 € |
| -
Großpackung | 28,20 € |
| b)
Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp)
-
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,90 € |
| c)
Kaltpackung (Teilpackung) | |
| -
Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. | 7,70 € |
| -
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 € |
| d)
Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 € |
| e)
Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz | 4,60 € |
| f)
Trockenpackung | 3,10 € |
23
| a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 € |
| b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 € |
| c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 € |
24 | a)
An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
| 12,30 € |
| b) An-
oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
| 20,00 € |
25 | a) Wechsel-Teilbad -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 9,20 € |
| b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
| 13,30 € |
26 |
Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 19,00 € |
27 | a) Naturmoor-Halbbad -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 32,80 € |
| b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
| 39,90 € |
28 | Sandbäder -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | |
| a)
Teilbad | 28,70 € |
| b)
Vollbad | 32,80 € |
29 | Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit
Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole
kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung einschließlich Nachfetten)
und Licht-Öl-Bad
-
einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 32,80 € |
30 |
Medizinische Bäder mit Zusätzen | |
| a)
Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle,
spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze | 6,70 € |
| b) Sitzbad mit Zusatz -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 13,30 € |
| c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 € |
| d) Weitere Zusätze,
je Zusatz | 3,10 € |
31 |
Gashaltige Bäder | |
| a) Gashaltiges
Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 19,50 € |
| b) Gashaltiges
Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 22,50 € |
| c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 21,00 € |
| d)
Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 € |
| e)
Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 € |
|
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen
sich die unter den Nummern 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge
um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind
nach
Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. | |
| V. Kälte- und Wärmebehandlung | |
32
| a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) | 9,80 € |
| b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 € |
33 | Eisteilbad | 9,80 € |
34 | Heißluftbehandlung 9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot)
eines oder
mehrerer
Körperteile | 5,70 € |
| VI. Elektrotherapie | |
35 | Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 € |
36 | Behandlung
eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen
(Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)
| 6,20 € |
37 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen
(z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 € |
38 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik;
bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen
| 11,80 € |
39 |
Iontophorese | 6,20 € |
40 | Zwei-
oder Vierzellenbad | 11,30 € |
41 |
Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe -
| 22,00 € |
| VII. Lichttherapie | |
42 | Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) | |
| a) als Einzelbehandlung | 3,10 € |
| b) in einer Gruppe,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 € |
43 | a) Reizbehandlung 9)
eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 € |
| b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 € |
44 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 € |
45 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 € |
| VIII. Logopädie | |
46 | a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung
und -besprechung,
einmal
je Behandlungsfall | 31,70 € |
| b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung,
nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen,
einmal je Behandlungsfall
| 49,60 € |
| c) Ausführlicher
Bericht | 11,80 € |
47 |
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | |
| a) Mindestbehandlungsdauer
30 Minuten | 31,70 € |
| b) Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten | 41,50 € |
| c) Mindestbehandlungsdauer
60 Minuten | 52,20 € |
48 |
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin
oder des Patienten und ggf. der Eltern,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |
| a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30
Minuten | 14,90 € |
| b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten | 17,40 € |
| IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) | |
49 |
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal
je Behandlungsfall | 31,70 € |
50 |
Einzelbehandlung | |
| a)
bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
| b)
bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € |
| c)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 € |
51
| Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
52
| Gruppenbehandlung | |
| a) Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 € |
| b)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
| 28,70 € |
| X. Podologische Therapie 13)
| |
53
| Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 € |
54
| Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 € |
55
| Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 € |
56
| Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 € |
57
| Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und
Nagelbearbeitung)
| 26,10 € |
58
| Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und
Nagelbearbeitung)
| 14,50 € |
59
| Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch | 7,00 € |
60
| Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim) in unmittel-
barem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nummer 59 abrechenbar),
je Person
| 3,50 € |
| XI. Sonstiges
| |
61
| Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 € |
62
| Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges
in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patienten
auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur
anteilig je Patient beihilfefähig.
| |

---


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.


2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10
und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z. B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.


4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik)
oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.


6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.


7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden anerkannt werden.


8) Das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird.

9) Die Leistungen
der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden,
die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen
der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen
der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13)
Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

2. Aufwendungen
für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

2.1
Erweiterte ambulante Physiotherapie

Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden
nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzten, von Ärztinnen/Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin/Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:

2.1.1
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

- frischem
nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

-
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

- instabile
Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik

- lockere korrigierbare thorakale
Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb

2.1.2 Operation
am Skelettsystem

- posttraumatische Osteosynthesen


-
Osteotomien der großen Röhrenknochen

2.1.3 Prothetischer
Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

- Schulterprothesen


- Knieendoprothesen


- Hüftendoprothesen


2.1.4 Operativ
oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

-
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)

-
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:

operativ
versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur,

schwere
Schultersteife (frozen shoulder),

Impingement-Syndrom,


Schultergelenkluxation,


tendinosis
calcarea,

periathritis humero-scapularis (PHS)


-
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss

2.1.5 Amputationen


2.2
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus.

Nach
Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

2.3
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

-
Krankengymnastische Einzeltherapie

- physikalische Therapie nach Bedarf


- medizinisches Aufbautraining


und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

- Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage

-
Isokinetik

-
Unterwassermassage

2.4
Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

2.5 Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.

3.
Medizinisches Aufbautraining (MAT)

Aufwendungen
für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn

-
das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten, von Ärztinnen oder Ärzten der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, von einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

-
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

-
jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

Die
Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.

Die
Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie.

Danach
sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig:

Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.

Die Berechnung einer
Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Werden
die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1.

Fitness-
und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

4.
Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.



Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis

Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.


Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.


Nr. | Leistung | beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro

| Bereich Inhalation |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |

a)
als Einzelinhalation | 11,60

b)
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,80

c)
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher
Heilwässer,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,50

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert
beihilfefähig.
|

2
| Radon-Inhalation |

a)
im Stollen | 14,90

b)
mittels Hauben | 18,20

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen |

3
| Physiotherapeutische Befundung und Berichte |

a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, ein-
mal je Behandlungsfall | 16,50

b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Per-
son | 63,50

4 | Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage,
als Einzel-
behandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
| 27,80

5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta,
Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei
zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35
Minuten | 44,20

6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath,
Vojta)
bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis
45 Minuten | 55,20

7 | Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder
Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
| 12,50

8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen),
je
Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
| 15,60

9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren
Bronchialerkrankungen
als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60
Minuten | 83,50

10
| Krankengymnastik im Bewegungsbad |

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 31,80

b)
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten | 22,70

c) in einer Gruppe (4 bis
5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
| 15,60

11
| Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
| 33,40

12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten | 19,20

13 |
Bewegungsübungen |

a) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 12,90

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 8,00

14 | Bewegungsübungen
im Bewegungsbad |

a)
als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
| 31,20

b)
in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30
Minuten | 22,60

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
| 15,60

15
| Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert:
120 Minuten je Behandlungstag | 108,10

16
| Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je
Sitzung für eine
parallele
Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
| 52,40

17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches
Gerät,
Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 8,80

| Bereich Massagen |

18 | Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile |

a) Klassische Massagetherapie (KMT),
Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten-
und Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
| 20,30

b) Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
| 24,40

19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) |

a)
Teilbehandlung,
Richtwert:
30 Minuten | 33,80

b)
Großbehandlung,
Richtwert:
45 Minuten | 50,60

c)
Ganzbehandlung,
Richtwert:
60 Minuten | 67,50

d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige
Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließ-
polsterbinden) sind daneben beihilfefähig
| 21,50

20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
| 31,70

| Bereich Palliativversorgung
|

21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60 Minuten | 66,00

| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder |

22
| Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten
| 13,60

23
| Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe |

a)
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-
Paraffin,
Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 15,60

b)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur-
fango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung | 36,20

c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur-
fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid, als
Großpackung | 47,80

24
| Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach
Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,70

25
| Kaltpackung (Teilpackung) |

a)
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 10,20

b)
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
| 20,30

26
| Heublumensack, Peloidkompresse | 12,10

27
| Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz | 6,10

28
| Trockenpackung | 4,10

29
| Guss |

a)
Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 4,10

b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 6,10

c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 5,40

30
| An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe)
| 16,20

b) an-
oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) | 26,40

31
| Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad
| 12,10

b) Vollbad
| 17,60

32
| Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,10

33
| Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad
| 43,30

b) Vollbad
| 52,70

34
| Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a)
Teilbad | 37,90

b)
Vollbad | 43,30

35
| Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nach-
fetten und
der erforderlichen Nachruhe | 43,30

36
| Medizinische Bäder mit Zusatz |

a) Hand- oder Fußbad
| 8,80

b)
Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,60

c) Vollbad
einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40

d) bei mehreren Zusätzen
je weiterer Zusatz | 4,10

37
| Gashaltige Bäder |

a) gashaltiges
Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 26,10

b) gashaltiges
Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 29,70

c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
| 27,70

d)
Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 24,40

e)
Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 4,10

38
| Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen
natürlichen
Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen
Höchstbeträge nach Nummer 36
Buchstabe a bis c und nach Nummer 37
Buchstabe
b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der
Nummer 36
Buchstabe d beihilfefähig. |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung |

39
| Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler
Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder
Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden
Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten
| 12,90

40
| Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 7,50

41
| Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten | 13,80

| Bereich Elektrotherapie |

42
| Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell
eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 8,20

43
| Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten
| 17,60

44
| Iontophorese | 8,20

45
| Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 14,90

46
| Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
| 29,00

| Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie |

47
| Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung
eines Behandlungsplans, einmal
je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs-
erbringerin
oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die
Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind
Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erst-
diagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik)
innerhalb
eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten
| 111,20

48
| Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalender-
jahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit
Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs-
diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten
| 55,60

49
| Bericht an die verordnende Person | 6,20

50
| Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person | 111,20

51
| Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen |

a) Richtwert:
30 Minuten | 49,40

b) Richtwert:
45 Minuten | 68,00

c) Richtwert:
60 Minuten | 86,50

52
| Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teil-
nehmerin
oder Teilnehmer |

a) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 45
Minuten | 61,20

b) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert:
45 Minuten | 34,60

c) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
| 111,20

d) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 90 Minuten | 56,10

| Bereich Ergotherapie |

53
| Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal
je Behandlungsfall | 41,80

54
| Einzelbehandlung |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45 Minuten
| 45,20

b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 60
Minuten | 60,90

c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75 Minuten
| 76,20

55 | Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld
im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je
Behandlungsfall |

a)
bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120
Minuten | 135,60

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
| 182,60

c)
bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120
Minuten | 152,40

56
| Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45
Minuten | 35,90

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer,
Richtwert: 60 Minuten
| 48,70

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 75 Minuten
| 60,30

57 |
Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen) |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert:
45 Minuten | 16,50

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer,
Richtwert: 60 Minuten
| 21,40

c)
bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 105 Minuten
| 39,30

58
| Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
| 50,10

59
| Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das
häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder
sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten
| 152,40

60
| Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu
behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
| 39,40

61
| Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
| 21,40

| Bereich Podologie
|

62
| Podologische Behandlung (klein),
Richtwert: 35 Minuten
| 34,20

63
| Podologische Behandlung (groß),
Richtwert: 50 Minuten
| 49,20

64
| Podologische Befundung, je Behandlung | 3,40

65
| Erst- und Eingangsbefundung |

a) Erstbefundung (klein),
Richtwert: 20 Minuten
| 27,20

b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,
Richtwert: 45 Minuten
| 54,50

c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer
Richtwert: 20 Minuten
| 21,90

66
| Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person | 16,40

67
| Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.
nach Ross Fraser
| 96,40

68
| Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.
nach Ross Fraser
| 52,80

69
| Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange,
z. B. nach Ross Fraser
| 48,30

70
| Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen
Nagelkorrekturspange
| 92,00

71
| Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder
Metall-Nagelkorrekturspange
| 52,60

72
| Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit | 16,80

73
| Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange | 25,20

| Bereich Ernährungstherapie |


74 | Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 30 Minuten | 38,70


75 | Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 60 Minuten | 77,40

76 | Berechnung
und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung
entsprechender individueller Empfehlungen,
Richtwert: 60 Minuten | 63,40

77 | Notwendige Abstimmung der Therapie mit
einer dritten Partei | 63,40

78 | Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten | 38,70


79 | Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten | 77,40

80 | Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen
oder sozialen Umfeld als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten | 77,40


81 | Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten | 27,10


82 | Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten | 54,20


| Bereich Sonstiges |


83 | Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich
der Fahrtkosten, pauschal
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht,
sind die
Aufwendungen nur anteilig je Patientin
oder Patient beihilfefähig. | 22,40

84 | Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder
Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich
der
Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal | 14,70


85 | Hausbesuch bei
der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist
nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a
bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch
erbracht
wurden.
Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht
beihilfefähig. | 22,40


86 | Übermittlungsgebühr
für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person | 1,40


Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind
nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen
Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler
Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b) Operationen
am Skelettsystem bei

aa) posttraumatischen Osteosynthesen,


bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c) prothetischer
Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa) Schulterprothesen,


bb) Knieendoprothesen,


cc) Hüftendoprothesen,


d) operativ
oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ
versorgter Bankard-Läsion,

bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,

ccc) schwerer
Schultersteife (frozen shoulder),

ddd) Impingement-Syndrom,


eee) Schultergelenkluxation,


fff) tendinosis
calcarea,

ggg) periathritis humero-scapularis,


cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

dd) Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),


e) Amputationen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin'.

2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,

b) Physikalische Therapie,


c) MAT.


4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage,
Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie

1. Aufwendungen
für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a)
das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin
oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin
oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische
und Rehabilitative Medizin oder

dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin',

b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2. Die
Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die
Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4. Werden
die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5. Aufwendungen für Fitness-
und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung

1.
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich
der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b) aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

c) atrophischen
und dystrophischen Muskelveränderungen,

d) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e) schlaffen Lähmungen,

f) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen
bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich
der Bewegungsorgane,

h) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b) Wahrnehmungsschulung,

c) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e) angepasstes, gerätegestütztes Training,

f) Anwendung entstauender Techniken,

g) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h) ergänzende Beratung,

i) Begleitung in der letzten Lebensphase,

j) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k) Hilfsmittelversorgung,

l) interdisziplinäre Absprachen.