Tools:
Update via:
Änderung § 16 BBhV vom 26.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. BBhVÄndV am 26. Juli 2014 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 16 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung | § 16 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten | |
| (Text alte Fassung) (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. | (Text neue Fassung) (1) 1 Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. 2 Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. |
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al0-44531.htm
