Änderung Anlage 9 BBhV vom 26.07.2014

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Anlage 9 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
Anlage 9 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 1

Leistungsverzeichnis



lfd.

Nr. | Leistung | beihilfe-
fähiger
Höchst-
betrag


| Bereich Inhalation 1) |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |

a) als Einzelinhalation | 6,70 €

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 €

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil-
wässer,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 €

2 | Radon-Inhalation |

a) im Stollen | 11,30 €

b) mittels Hauben | 13,80 €

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen |

3 | Krankengymnastik 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-
behandlung
| 19,50 €

4
| Krankengymnastik 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden,
als Einzelbehandlung.
Mindestbehandlungsdauer 30
Minuten | 23,10 €

5
| Krankengymnastik 2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die angeboren sind oder
bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten | 34,30 €

6
| Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je
Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 6,20 €

7
| Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe 4) (2 - 4 Personen),
Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

8
| Krankengymnastik (Atemtherapie) |

a)
bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbe-
handlungsdauer 45 Minuten,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

9
| Bewegungsübungen 2) | 7,70 €

10
| Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad |

a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 €

b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 11,80 €

11 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungs-
dauer
30 Minuten | 22,50 €

12
| Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 €

13
| Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-
handlungstag
| 81,90 €

14
| Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings
(MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) 12), Behandlungsrichtwert
60
Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr | 35,00 €

15
| Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) | 5,20 €

16
| Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions-
tisch, Perl'sches
Gerät, Schlingentisch) | 6,70 €

| Bereich Massagen |

17
| Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-,
Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 €

18
| Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) |

a) Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 €

b) Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 €

c) Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 €

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 €

19
| Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,10 €

| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder |

20
| Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 10,30 €

21
| Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
|

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 €

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
|

aa) Teilpackung | 20,50 €

bb) Großpackung | 28,20 €

22
| Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach
Kneipp) - -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 €

23
| Kaltpackung (Teilpackung) |

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 €

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm,
Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 €

24
| Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 €

25
| Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 €

26
| Trockenpackung | 3,10 €

27
| a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 €

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 €

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 €

28
| a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erfor-
derlichen
Nachruhe | 12,30 €

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
| 20,00 €

29
| Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 9,20 €

b) Vollbad | 13,30 €

30
| Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,00 €

31
| Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Halbbad | 32,80 €

b) Vollbad | 39,90 €

32
| Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 28,70 €

b) Vollbad | 32,80 €

33
| Sole-Photo-Therapie | 32,80 €

Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit
Balneo-Phototherapie (Einzelbad in
Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder
kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten)
und Licht-Öl-Bad - ein-
schließlich
der erforderlichen Nachruhe |

34
| Medizinische Bäder mit Zusätzen |

a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe-
rische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal-
tige Zusätze
| 6,70 €

b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,30 €

c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,10 €

35
| Gashaltige Bäder |

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der
erforderlichen
Nachruhe | 19,50 €

b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,50 €

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
| 21,00 €

d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 €

Aufwendungen
für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig.
Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen
sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge
um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
hierzu
sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung |

36
| a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei-
bung) | 9,80 €


b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke
| 6,70 €

37
| Eisteilbad | 9,80 €

38
| Heißluftbehandlung 9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,
Strahler auch Infrarot)
bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 €

| Bereich Elektrotherapie
|

39
| Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 €

40
| Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-,
Dezimeter- oder Mikrowellen)
| 6,20 €

41
| Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum
Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)
| 6,20 €

42
| Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen
| 11,80 €

43
| Iontophorese | 6,20 €

44
| Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 €

45
| Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich
der
erforderlichen Nachruhe | 22,00 €

| Bereich Lichttherapie |

46
| Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) |

a) als Einzelbehandlung | 3,10 €

b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 €

47 | a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 €

b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 €

48 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 €

49 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 €

| Bereich Logopädie |

50 | Behandlungsplanung
und Bericht |

a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung,
einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf
spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je
Behandlungsfall
| 49,60 €

c) ausführlicher Bericht
| 11,80 €

51 |
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen |

a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 €

c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 €

52
| Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien-
tin
oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer |

a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 €

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 €

| Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) |

53
| Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal
je Behandlungsfall | 31,70 €

54
| Einzelbehandlung |

a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer
45
Minuten | 41,50 €

c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 €

55
| Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

56
| Gruppenbehandlung |

a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 €

b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 28,70 €

| Bereich Podologische Therapie 13) |

57
| Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 €

58
| Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 €

59
| Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 €

60
| Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 €

61
| Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear-
beitung)
| 26,10 €

62
| Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei-
tung)
| 14,50 €

| Bereich Sonstiges |

63
| Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 €

64
| Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
besuch)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
die
niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten
auf demselben Weg sind die Num-
mern 59
und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung
der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang
der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.

5) Darf
nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.


7) Darf nur
nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43
sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10) Darf
nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11
und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur
bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

Abschnitt 2

Erweiterte ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei
folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis


Nr. | Leistung | beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
bis 31.12.2018 | beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
ab 1.1.2019


| Bereich Inhalation | |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | |

a) als Einzelinhalation | 8,00 | 8,80

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,30 | 4,80

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür-
licher Heilwässer,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,80 | 7,50

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben
gesondert beihilfefähig. | |

2 | Radon-Inhalation | |

a) im Stollen | 13,60 | 14,90

b) mittels Hauben | 16,60 | 18,20

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | |

3 | Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans | 15,00 | 16,50

4 | Krankengymnastik, auch
auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage,
als Einzel-
behandlung, Richtwert: 20 Minuten
| 23,40 | 25,70

5
| Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio-
zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF))
bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
als Einzelbehandlung, Richtwert:
30
Minuten | 30,70 | 33,80

6
| Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei
zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres
als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 41,20 | 45,30

7
| Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten
je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 7,40 | 8,20

8
| Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso-
nen), Richtwert:
45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 13,00 | 14,30

9
| Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-
erkrankungen
als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 64,90 | 71,40

10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | |

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten | 28,30 | 31,20

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50

c) in einer Gruppe (4 bis
5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
| 14,20 | 15,60

11
| Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten | 27,00 | 29,70

12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten | 17,30 | 19,00

13 |
Bewegungsübungen | |

a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
| 9,20 | 10,20

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten | 6,00 | 6,60

14 |
Bewegungsübungen im Bewegungsbad | |

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
| 28,30 | 31,20

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich
der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich
der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60

15
| Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand-
lungstag
| 98,30 | 108,10

16
| Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen
Aufbautrainings
(MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60
Minuten,
begrenzt
auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 42,00 | 46,20

17
| Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl'sches
Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 8,00 | 8,80

| Bereich Massagen | |

18
| Massage einzelner oder mehrerer Körperteile | |

a) Klassische Massagetherapie (KMT),
Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
Bürsten-
und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten | 16,60 | 18,20

b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten
| 16,60 | 18,20

19 |
Manuelle Lymphdrainage (MLD) | |

a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 23,40 | 25,70

b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 35,00 | 38,50

c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 53,00 | 58,30

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not-
wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-
binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
| 11,30 | 12,40

20
| Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 Minuten
| 27,70 | 30,50

| Bereich Palliativversorgung | |

21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert:
60 Minuten | 60,00 | 66,00

| Bereich
Packungen, Hydrotherapie, Bäder | |

22
| Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 12,40 | 13,60

23
| Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
| |

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 14,20 | 15,60

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies
zwischen Haut und Peloid | |

aa) Teilpackung | 32,90 | 36,20

bb) Großpackung | 43,40 | 47,80

24
| Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp)
einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,90 | 19,70

25
| Kaltpackung (Teilpackung) | |

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 9,20 | 10,20

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm,
Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
Haut
und Peloid | 18,50 | 20,30

26
| Heublumensack, Peloidkompresse | 11,00 | 12,10

27
| Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz | 5,50 | 6,10

28
| Trockenpackung | 3,70 | 4,10

29
| a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,70 | 4,10

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 5,50 | 6,10

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,90 | 5,40

30
| a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der
erforderlichen
Nachruhe | 14,80 | 16,20

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er-
forderlichen Nachruhe
| 24,00 | 26,40

31
| Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |

a) Teilbad | 11,00 | 12,10

b) Vollbad | 16,00 | 17,60

32
| Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,80 | 25,10

33
| Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |

a) Teilbad | 39,40 | 43,30

b) Vollbad | 47,90 | 52,70

34
| Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | |

a) Teilbad | 34,40 | 37,90

b) Vollbad | 39,40 | 43,30

35 |
Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich
Nachfetten und
der erforderlichen Nachruhe | 39,40 | 43,30

36
| Medizinisches Bad mit Zusatz | |

a) Hand- oder Fußbad | 8,00 | 8,80

b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 16,00 | 17,60

c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,70 | 4,10

37
| Gashaltiges Bad | |

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ-
lich
der erforderlichen Nachruhe | 23,40 | 25,70

b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 27,00 | 29,70

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
| 25,20 | 27,70

d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40

e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,70 | 4,10

38 | Aufwendungen
für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
nicht beihilfefähig.
Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen
Heilwässern erhöhen
sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
bis
c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um
4,10
Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-
stabe
d beihilfefähig. | |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | |

39
| Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten-
siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie
Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
| 11,80 | 12,90

40
| Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt-
wert: 20 Minuten
| 6,80 | 7,50

41
| Ultraschall-Wärmetherapie | 10,80 | 11,90

| Bereich Elektrotherapie
| |

42
| Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten
Stromstärken und Frequenzen
| 7,40 | 8,20

43
| Elektrostimulation bei Lähmungen | 14,20 | 15,60

44
| Iontophorese | 7,40 | 8,20

45
| Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) | 13,60 | 14,90

46
| Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein-
schließlich der
erforderlichen Nachruhe | 26,40 | 29,00

| Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | |

47 | Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines
Behandlungsplans,
einmal je Behandlungsfall | 98,20 | 108,00

48
| Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen
| |

a) Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80

b) Richtwert: 45 Minuten | 53,60 | 59,00

c) Richtwert: 60 Minuten | 62,60 | 68,90

d) Richtwert: 90 Minuten
| 94,00 | 103,40

Aufwendungen für die Vor-
und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die
Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer
oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | |

49 | Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |

a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 45,80 | 50,40

b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 31,40 | 34,60

c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 61,40 | 67,60

d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 51,00 | 56,10

Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | |

| Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) | |

50
| Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal
je Behandlungsfall | 38,00 | 41,80

51
| Einzelbehandlung | |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten | 49,80 | 54,80

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten | 65,80 | 72,30

d) bei psychisch-funktionellen Störungen
als Belastungserprobung, Richtwert:
120
Minuten | 116,50 | 128,20

| e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
| |

aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit | |

aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen | 37,00 | 40,70

bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen | 49,40 | 54,40

bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen
Störungen | 61,60 | 67,70

52 |
Gruppenbehandlung | |

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin
oder
Teilnehmer | 14,50 | 16,00

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert:
90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 34,40 | 37,90

d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 63,80 | 70,20

53 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt-
wert: 30 Minuten | 42,00 | 46,20

54 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil-
nehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60

| Bereich Podologie | |

55
| Hornhautabtragung an beiden Füßen | 24,20 | 26,70

56
| Hornhautabtragung an einem Fuß | 17,20 | 18,90

57
| Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 22,80 | 25,10

58
| Nagelbearbeitung an einem Fuß | 17,20 | 18,90

59
| Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
beider Füße
| 37,80 | 41,60

60
| Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
eines Fußes
| 24,20 | 26,70

61 | Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,
einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-
Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen | 176,90 | 194,60

62 | Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich
Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 34,00 | 37,40

63 | Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in-
folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich
Applikation | 58,90 | 64,80

64 | Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie-
spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und
Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 68,00 | 74,80

65 | Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich
Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 34,00 | 37,40

| Bereich Ernährungstherapie | |

66 | Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten | 60,00 | 66,00

67 | Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun-
gen pro Jahr | 30,00 | 33,00

68 | Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand-
lungen pro Jahr | 10,00 | 11,00

| Bereich
Sonstiges | |

69
| Ärztlich verordneter Hausbesuch | 11,00 | 12,10

70
| Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem
Hausbesuch)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
Kilometer
oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmittels | |

71 | Werden
auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
die Aufwendungen nach den Nummern 69
und 70 nur anteilig je Patientin oder
Patient
beihilfefähig. | |


Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer
der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie


1. Aufwendungen für eine EAP
nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

b) Operation am Skelettsystem

aa) posttraumatische Osteosynthesen,



ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b) Operationen am Skelettsystem bei

aa) posttraumatischen Osteosynthesen,

bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit



c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa) Schulterprothesen,

bb) Knieendoprothesen,

cc) Hüftendoprothesen,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten



d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb) Rotatorenmanschettenruptur,

vorherige Änderung nächste Änderung

ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),



ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

ddd) Impingement-Syndrom,

eee) Schultergelenkluxation,

fff) tendinosis calcarea,

ggg) periathritis humero-scapularis,

cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e) Amputationen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von



Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin'.

2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a) Krankengymnastische Einzeltherapie,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Physikalische Therapie nach Bedarf,

c) Medizinisches Aufbautraining. Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:

d) Lymphdrainage oder Massage oder
Bindegewebsmassage,

e) Isokinetik,

f) Unterwassermassage.

Diese zusätzlichen Leistungen
sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.

4.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3

Medizinisches
Aufbautraining

1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn



b) Physikalische Therapie,

c) MAT.

4. Werden Lymphdrainage, Massage,
Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining

1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a) das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin',

b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.



2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

vorherige Änderung

a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.

4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.

5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4

Aufwendungen
für medizinische Fußpflege

Aufwendungen
für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.



a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung

1. Aufwendungen
für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2. Aufwendungen
für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung
und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b) aktiven Bewegungsstörungen
bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

c) atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

d) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e) schlaffen Lähmungen,

f) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich
der Bewegungsorgane,

h) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b) Wahrnehmungsschulung,

c) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e) angepasstes, gerätegestütztes Training,

f) Anwendung entstauender Techniken,

g) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h) ergänzende Beratung,

i) Begleitung in der letzten Lebensphase,

j) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k) Hilfsmittelversorgung,

l) interdisziplinäre Absprachen.


(heute geltende Fassung) 



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