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Änderung Anlage 10 BBhV vom 31.07.2018

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Anlage 10 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
Anlage 10 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel


(Text neue Fassung)

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel


vorherige Änderung

Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:

1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

3.
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

4.
Krankengymnastin oder Krankengymnast,

5.
Logopädin oder Logopäde,

6. akademische
Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,

7.
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

8. Masseurin
oder Masseur,

9. medizinische Bademeisterin
oder medizinischer Bademeister,

10.
Podologin oder Podologe,

11.
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.



Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

c)
Krankengymnastin oder Krankengymnast,

2. Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

a)
Logopädin oder Logopäde,

b)
Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,

c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen
oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

e)
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

f) klinische Sprechwissenschaftlerin
oder klinischer Sprechwissenschaftler,

g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern
oder Poltern auch

aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

4. Bereich Podologie

a)
Podologin oder Podologe,

b)
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5. Bereich Ernährungstherapie

a) Diätassistentin oder Diätassistent,

b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.


(heute geltende Fassung)