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Änderung § 20 BBhV vom 01.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 10. BBhVÄndV am 1. April 2024 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 20 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verhaltenstherapie | |
(Text alte Fassung) (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: | (Text neue Fassung) (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen in Ausnahme- fällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/al194782-0.htm