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Änderung § 38e BBhV vom 01.07.2025

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§ 38e BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 38e BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38e Kurzzeitpflege


(Text alte Fassung)

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(Text neue Fassung)

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend den §§ 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(heute geltende Fassung)