Änderung § 20 BBhV vom 24.12.2009

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§ 20 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 20 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie


(Text alte Fassung)

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen und Dysthymien,

2. Angst- und Zwangsstörungen,

3. somatoforme Störungen einschließlich Konversionsstörungen,

4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen,

8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,

9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend,

10. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung und

11. seelischen Behinderungen

a) aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tief greifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen,

b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bieten, und

c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.

(2) Aufwendungen für Behandlungen sind
je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
besondere Fälle | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
wird
das Behandlungsziel
nicht innerhalb der
genannten
Sitzungen erreicht | höchstens weitere
20 Sitzungen | höchstens weitere
20 Sitzungen |

2. analytische Psychotherapie:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/
des
Therapeuten | weitere
80
Sitzungen | weitere
40
Sitzungen |
in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals weitere
80 Sitzungen | nochmals weitere
40 Sitzungen |
wird
das Behandlungsziel
nicht innerhalb der
genannten
Sitzungen erreicht | weitere
begrenzte

Behandlungsdauer | weitere
begrenzte

Behandlungsdauer |

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/
des
Therapeuten | weitere
50
Sitzungen | weitere
20
Sitzungen |
in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals weitere
30 Sitzungen | nochmals weitere
15
Sitzungen |
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer |


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/
des
Therapeuten | weitere
60
Sitzungen | weitere
30
Sitzungen |
in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals weitere
50
Sitzungen | nochmals weitere
20
Sitzungen |
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer | weitere
begrenzte
Behandlungsdauer |


(3)
Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

besondere Fälle | 30 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen

wenn
das Behandlungsziel
in den
genannten
Sitzungen noch nicht
erreicht worden ist
| höchstens
20 weitere Sitzungen | höchstens
20 weitere Sitzungen


2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des
Therapeuten | 80 weitere Sitzungen | 40 weitere Sitzungen

in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals
80 weitere Sitzungen | nochmals
40 weitere Sitzungen

wenn
das Behandlungsziel
in den
genannten
Sitzungen noch nicht
erreicht worden ist
| begrenzte
Behandlungsdauer
von bis zu 60
weiteren Sitzungen
| begrenzte
Behandlungsdauer
von bis zu 30
weiteren Sitzungen



3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des
Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen

in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals
30 weitere Sitzungen | nochmals
30
weitere Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:


| Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung

Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Thera-
peutin/des
Therapeuten | 50 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen

in besonderen
Ausnahmefällen | nochmals
40
weitere Sitzungen | nochmals
30
weitere Sitzungen


In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(2)
Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt
werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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