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Änderung § 10 BBhV vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. BBhVÄndV am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie der BBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 10 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 10 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Beihilfeanspruch | |
(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist. (2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden: | |
| (Text alte Fassung) 1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen, | (Text neue Fassung) 1. das Konto der Beihilfezahlungen der oder des Verstorbenen, |
2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder 3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben. | |
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