| § 30a BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 30a BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30a Neuropsychologische Therapie | |
(1) 1 Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie 1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und 2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten a) für Neurologie, b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 2 Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von | |
| (Text alte Fassung) 1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, 2. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, 3. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder 4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3 Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3. | (Text neue Fassung) 1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, die aufgrund einer Weiterbildung im Gebiet der neuropsychologischen Psychotherapie die Voraussetzung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, oder 2. folgenden Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Qualifikation verfügen: a) ärztlichen Psychotherapeutinnen oder ärztlichen Psychotherapeuten, b) psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 3 Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3. |
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn 1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung, 2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt, 3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt. (3) 1 Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie 2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert Regel- fall | 120 Behand- lungseinheiten | 60 Behandlungs- einheiten Ausnah- mefall | 40 weitere Behandlungs- einheiten | 20 weitere Behandlungs- einheiten 3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungs- einheiten | 40 Behandlungs- einheiten. 2 Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig. | |