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Änderung § 42 BBhV vom 02.01.2009

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§ 42 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2009 geltenden Fassung
§ 42 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Schwangerschaft und Geburt


(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für

1. die Schwangerschaftsüberwachung,

2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

3. von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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