§ 13 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | § 13 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern | |
(Text alte Fassung) Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 3 beihilfefähig. | (Text neue Fassung) Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 beihilfefähig. |