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Änderung § 12 BBhV vom 26.07.2014

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§ 12 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
§ 12 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ärztliche Leistungen


(Text alte Fassung)

Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle.

(Text neue Fassung)

1 Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. 3 Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

 (keine frühere Fassung vorhanden)