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Änderung § 38c BBhV vom 01.01.2017

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§ 38c BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 38c BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson


vorherige Änderung

 


1 Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 2 Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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