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Änderung § 39b BBhV vom 31.07.2018

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§ 39b BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 39b BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1


1 Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:

(Text alte Fassung)

1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a Absatz 6,

2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,

(Text neue Fassung)

1. Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,

2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,

3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g,

4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,

5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,

6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5.

2 Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.



(heute geltende Fassung)