Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 49 BBhV vom 31.07.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. BBhVÄndV am 31. Juli 2018 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 49 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 49 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Eigenbehalte *)


(Text neue Fassung)

§ 49 Eigenbehalte


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,

2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,



1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukte nach Anlage 4,

2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,

3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,

4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und

5. Soziotherapie je Kalendertag.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3 Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. 4 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.



2 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3 Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. 4 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

vorherige Änderung nächste Änderung

1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und



1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und

2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,

2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,

4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder



a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und

aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft
worden sind oder

b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,

vorherige Änderung

5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie

6. Harn- und Blutteststreifen.


---
*) Anm. d. Red:

Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 2 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
und Artikel 1 Nr. 25 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich soll hier Absatz 5 in folgender Fassungen vorliegen:

'(5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.'




5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,

6. Harn- und Blutteststreifen sowie

7. Spenderinnen
und Spender nach § 45a Absatz 2.