Änderung § 51a BBhV vom 31.07.2018

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§ 51a BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 51a BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51a Zahlung an Dritte


vorherige Änderung

 


(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.

(2) 1 Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn

1. der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und

2. ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.

2 Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. 3 Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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