Änderung Anlage 5 BBhV vom 31.07.2018

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Anlage 5 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
Anlage 5 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Arznei- und Verbandmittel


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen


vorherige Änderung

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1. Arzneimittel nach § 2
des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,

2. Verbandmittel,


3. Harn- und Blutteststreifen sowie


4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und
2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für


1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und


a) es keine anderen zur
Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder

b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich
als nicht wirksam erwiesen haben,

2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von


a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,


b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei


aa) Pilzinfektionen,


bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder


cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,


c) Verstopfung, ausgenommen
zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder

d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,

soweit
die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,

3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie

a) sind bestimmt für Personen, die
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,

b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet, auch, wenn das Arzneimittel auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft werden musste,


c) gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,


d) sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder


e) werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,


4. traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren
der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:

a) zur Stärkung oder Kräftigung,


b) zur Besserung
des Befindens,

c) zur Unterstützung der Organfunktion,


d) zur Vorbeugung,


e) als mild wirkendes Arzneimittel,


5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a
des Arzneimittelgesetzes,

6. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,


7. gesondert ausgewiesene Versandkosten.


(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage
7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(4) 1 Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. 2 Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.


(5) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. 2 Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. 3 Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.


(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.




Abschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken


A 08 AA 01 Phentermin |

A 08 AA 02 Fenfluramin |

A 08 AA 03 Amfepramon | REGENON
TENUATE Retard

A 08 AA 04 Dexfenfluramin |

A 08 AA 05 Mazindol |

A 08 AA 06 Etilamfetamin |

A 08 AA 07 Cathin | ALVALIN

A 08 AA 08 Clobenzorex |

A 08 AA 09 Mefenorex |

A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL

A 08 AA 13 Phenylpropanolamin | BOXOGETTEN S
RECATOL mono

A 08 AA 62 Bupropion,
Naltrexon | Mysimba

A 08 AA 63 Phenylpropa-
nolamin, Kombinationen | Antiadipositum
Riemser

A 08 AX 01 Rimonabant |

A 10 BX 07 Liraglutid | Saxenda


Abschnitt
2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken


A 08 AB 01 Orlistat | alli
XENICAL
alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel


Abschnitt 3
Behandlung der sexuellen Dysfunktion


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 04 BE 01 Alprostadil
(außer
als Diagnostikum) | CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
Vitaros HEXAL


G 04 BE 02 Papaverin |


G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA
alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel


G 04 BE 04 Yohimbin | Procomil
YOCON GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL


G 04 BE 05 Phentolamin |


G 04 BE 06 Moxisylyt |


G 04 BE 07 Apomorphin |


G 04 BE 08 Tadalafil
(außer Tadalafil 5 mg
zur Behandlung des benignen
Prostatasyndroms
bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben) | CIALIS


G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA


G 04 BE 10 Avanafil | SPEDRA


N 01 BB 20 Lidocain;
Prilocain | Fortacin


G 04 BE 30 Kombinationen |


G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen |

G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy

Turnera diffusa Dil. D4 | DESEO


Abschnitt 4 Bekämpfung
der Nikotinabhängigkeit


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

N 07 BA 01 Nicotin | NIQUITIN
Nicopass
Nicopatch
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon

N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12 | ZYBAN

N 07 BA 03 Varenicline | Champix


Abschnitt 5 Steigerung
des sexuellen Verlangens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken


G 03 BA 03 Testosteron | Intrinsa


Turnera diffusa Dil. D4 | DESEO


Abschnitt 6 Förderung
des Haarwuchses


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken


D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma

D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel

Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F

Alfatradiol | ELL CRANELL
PANTOSTIN

Dexamethason; Alfatradiol |

Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cystin; Keratin | Pantovigar


Abschnitt
7 Verbesserung des Aussehens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken


M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial





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