Änderung § 16 TierSchTrV vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 ZollVNeuOrgG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der TierSchTrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 16 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 14 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen


(Text alte Fassung)

Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed