Abschnitt 5 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 15 Anzeige der Ankunft
§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 17 Einfuhrdokument
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
§ 19 Einfuhruntersuchung

Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport

§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.

(2) Der Ausführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 15 Anzeige der Ankunft


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit aus einem Drittland empfängt, hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.

(2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.

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§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 17 Einfuhrdokument


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union*) gehalten worden sind.


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*)
Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 2 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Dezember 2013 BGBl. I S. 4145 m.W.v. 18. Dezember 2013

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§ 18 Anforderungen an die Einfuhr



Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Verordnung eingehalten sind.

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§ 19 Einfuhruntersuchung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 3 durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.

(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt unberührt.



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