Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes (BKZustÜbAO k.a.Abk.)

A. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 387 (Nr. 9); aufgehoben durch § 6 A. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 117
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 2030-14-163 Beamte
|
I. Erlass von Widerspruchsbescheiden
II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
III. Bürgerlich-rechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
IV. Vorbehaltsklausel
V. Schlussvorschriften

I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Nach § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit er nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

III. Bürgerlich-rechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten



Die Bundesrepublik Deutschland wird in bürgerlich-rechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Bundesnachrichtendienstes durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung bei Rechtshandlungen gegenüber Behörden und Gerichten, bei Rechtsstreitigkeiten und im schiedsgerichtlichen Verfahren.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

IV. Vorbehaltsklausel



In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den Abschnitten I bis III dieser Anordnung selbst auszuüben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

V. Schlussvorschriften


V. ändert mWv. 19. Februar 2009 BKZustÜbAO

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleichzeitig treten die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1954) sowie die Anordnung über die Vertretung des Bundes in bürgerlichrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes - Bundesnachrichtendienst vom 15. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 57), die Anordnung über die Vertretungsbefugnis in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vom 28. August 1964 und die Anordnung über die Vertretungsbefugnis in sozialrechtlichen Streitigkeiten vom 8. September 1980 außer Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed