§ 1 - Tarifvertragsgesetz (TVG)

neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1323; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
Geltung ab 25.08.1969; FNA: 802-1 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags



(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.



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