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Änderung § 6 TVG vom 08.11.2006

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§ 6 TVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 TVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 223 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Tarifregister


(Text alte Fassung)

Bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.

(Text neue Fassung)

Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.