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Änderung § 11 TVG vom 08.11.2006

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§ 11 TVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 TVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 223 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchführungsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesonders über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesonders über

1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;

2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;

3. den in § 5 genannten Ausschuß.