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Änderung § 8 TVG vom 10.07.2015

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§ 8 TVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 8 TVG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags


(Text alte Fassung)

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(Text neue Fassung)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.