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§ 5 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,

2.
den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,

3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.