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§ 5 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)
V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
- 2.
- den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
- 3.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8640/a160051.htm