Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere

1.
Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,

2.
künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,

3.
Absteckungen und Höhenmessungen,

4.
Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und

5.
Baustellensicherungen,

als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere

1.
Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie

2.
Baugrubensicherungen in Betracht.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.