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§ 8 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.

(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Baukonstruktion

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktionstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, bauphysikalischer und ökologischer Aspekte in einem Straßenbaubetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Erdbauwerke, Baugruben und Gräben, Gründungen und Gebäudesicherungen planen, berechnen und bemessen,

b)
Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke, insbesondere aus wasser-, bitumen-, zement- und kunststoffgebundenen Materialien und Baustoffen, künstlichen und natürlichen Steinen und Platten, planen, berechnen und bemessen,

c)
Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen sowie Entwässerungseinrichtungen für Verkehrsflächen planen, berechnen und bemessen; Lösungen für Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

d)
Verfahren für Dichtheitsprüfungen auswählen und Auswahl begründen, insbesondere für Entwässerungsleitungen und -kanäle,

e)
Gestaltungsmöglichkeiten von Straßen, Wegen und Plätzen unter Berücksichtigung konstruktiver Bedingungen aufzeigen, festlegen und Festlegung begründen,

f)
Skizzen, technische Zeichnungen und Konstruktionsunterlagen erstellen, bewerten und korrigieren,

g)
Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten,

h)
Arten und Eigenschaften von Materialien und Baustoffen unter Berücksichtigung konstruktiver Merkmale beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,

i)
Bodenarten unterscheiden, bodenphysikalische Prüfverfahren und bodenmechanische Zusammenhänge beurteilen;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechniken sowie behördlicher Genehmigungsvorgaben, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken berücksichtigen,

d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, Instandsetzung und Sanierung beurteilen,

e)
auftragsbezogenen Einsatz von Baustoffen, Maschinen und Geräten festlegen und begründen,

f)
Arbeitspläne und Ausführungsanweisungen erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne und Ausführungsanweisungen bewerten und korrigieren,

g)
Baustellenberichte erstellen, prüfen und auswerten,

h)
Verfahren für Lage- und Höhenmessungen beschreiben und Messprotokolle auswerten,

i)
Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e)
personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 StrbauMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 43 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 StrbauMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StrbauMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrbauMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StrbauMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 43 MstrPrHwÄndV Änderung der Straßenbauermeisterverordnung
... vom 17. Februar 2009 (BGBl. I S. 390) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...