Änderung § 10 StrbauMstrV vom 01.01.2012

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§ 10 StrbauMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 StrbauMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 43 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis einschließlich 30. Juni 2009 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, sind auf Verlangen des Prüflings die bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis einschließlich 30. Juni 2011 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften ablegen.


(Text neue Fassung)

Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

 



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