Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung (3. RHmVuFuttMVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2009 FuttMV § 24a, § 24b, § 24c, § 36a, § 37

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 24a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1) geändert worden ist, die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten."

2.
Dem § 24b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."

3.
Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:

„§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen

Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern."

4.
In § 36a Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,".

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 24c und 36 Absatz 2 Nummer 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."

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Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. RHmVuFuttMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. RHmVuFuttMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2242
Bekanntmachung FuttMVNB *)
... 2008 (BGBl. I S. 2483), 12. den am 1. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400), 13. die am 18. Juni 2009 in Kraft ...

Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1264
Artikel 1 37. FuttMVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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