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Änderung § 8 ZuInvG vom 06.03.2009

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§ 8 ZuInvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung
§ 8 ZuInvG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.12.2020) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verwaltungsvereinbarung


(Text alte Fassung)

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden. Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkreten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von § 3a.

(Text neue Fassung)

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.12.2020)