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§ 8 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)

Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-24 Wirtschaftsförderung
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§ 8 Rechnungslegung



Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.