Änderung § 2 ITFG vom 01.07.2009

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§ 2 ITFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 ITFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Sondervermögens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliarden Euro finanziert werden:

(Text neue Fassung)

Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 20,4 Milliarden Euro finanziert werden:

- Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,

- Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro,

vorherige Änderung

- Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 1,5 Milliarden Euro,



- Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 5 Milliarden Euro,

- Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und

- Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.



 



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