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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 11 des 2. CorStHG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KiBoNiAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Gesetz


vorherige Änderung

1 Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.



1 Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Die Einmalbeträge mindern die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. 3 Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.