Artikel 1 - Nachtragshaushaltsgesetz 2009 (NHG 2009 k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2009 HG 2009 § 1, § 2, § 3, § 11

Das Haushaltsgesetz 2009 vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2899) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Zahl „290.000.000.000" durch die Zahl „297.617.000.000" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird die Zahl „18.500.000.000" durch die Zahl „36.877.740.000" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Zahl „359.045.000.000" durch die Zahl „469.545.000.000" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 3 wird die Zahl „2.820.000.000" durch die Zahl „3.320.000.000" ersetzt. Nach den Wörtern „Clean Technology Fund" wird der Halbsatz „und an die „Infrastructure Crisis Facility" " eingefügt.

cc)
In Satz 1 Nummer 5 wird die Zahl „140.000.000.000" durch die Zahl „240.000.000.000" ersetzt.

dd)
In Satz 1 Nummer 6 wird die Zahl „46.550.000.000" durch die Zahl „56.550.000.000" ersetzt.

b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.14 der verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 300.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist."

4.
In § 11 Absatz 1 wird die Zahl „3.000.000.000" durch die Zahl „7.000.000.000" ersetzt.



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