(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich
- 1.
- des Landes Baden-Württemberg,
- 2.
- des Freistaates Bayern,
- 3.
- der Länder Berlin und Brandenburg,
- 4.
- der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt,
- 5.
- der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,
- 6.
- des Landes Hessen,
- 7.
- des Landes Nordrhein-Westfalen,
- 8.
- der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,
- 9.
- der Freistaaten Sachsen und Thüringen.
(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.