Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
|

§ 11 Vertretung



(1) Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des Vorstands oder von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden. Zur Rechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber abzugebenden Willenserklärung genügt die Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die Bescheinigung eines Urkundsbeamten der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden.

(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank, die auf den Geschäftsbetrieb einer Hauptverwaltung oder einer Filiale Bezug haben, können auch bei dem Gericht des Sitzes der Hauptverwaltung erhoben werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 11 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BBankG Urkundsbeamte
... Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt ...