§ 20 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen


§ 20 wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.

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Zitierungen von § 20 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BBankG Andere Geschäfte
... Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19, 20 , 22 und 23 oder auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Artikel 31 G. v. 25.06.1990 BGBl. II S. 518, 533; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
§ 5 DEFG Finanzierung, Kreditermächtigungen, Verwaltung der Kredite des Fonds (vom 01.08.2006)
... erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen nach dem in § 20 Abs. 2 Bundesbankgesetz vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen ...

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
Anlage zu G. v. 23.09.1990 BGBl. 1990 II S. 885, 993, 1360; zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519
§ 5 KrAbwFG Kreditermächtigungen
... die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 134 SGB XI Verwaltung und Anlage der Mittel (vom 01.01.2023)
... die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet. (2) Die dem Sondervermögen zufließenden ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 3a StFG Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung (vom 26.06.2021)
... Anstalt können bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
Artikel 1 PSG I Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet. (2) Die ...


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