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§ 27 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 27 Gewinnverteilung



Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

1.
zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;

2.
der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.



 

Zitierungen von § 27 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BBankG Weitere Übergangsvorschriften (vom 12.02.2009)
... § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ... auf das darauf folgende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Die bisher nach § 27 Nr. 2 in der bis zum Tage vor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des ... Betrag wird dem Reingewinn zugeführt. (3) § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ...