Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
- 1.
- zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
- 2.
- der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.
§ 45 BBankG Weitere Übergangsvorschriften (vom 12.02.2009) ... § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ... auf das darauf folgende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Die bisher nach § 27 Nr. 2 in der bis zum Tage vor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des ... Betrag wird dem Reingewinn zugeführt. (3) § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die ...