Änderung § 18 Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 22.07.2013

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Statistische Erhebungen


(Text alte Fassung)

Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften anzuordnen und durchzuführen. §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank kann die Ergebnisse der Statistiken für allgemeine Zwecke veröffentlichen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthalten. Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn und soweit es in der Anordnung über die Statistik vorgesehen ist.

(Text neue Fassung)

Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften anzuordnen und durchzuführen. §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank kann die Ergebnisse der Statistiken für allgemeine Zwecke veröffentlichen. Die Veröffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthalten. Den nach § 13 Abs. 1 Auskunftsberechtigten dürfen Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn und soweit es in der Anordnung über die Statistik vorgesehen ist.

(heute geltende Fassung) 



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