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Änderung § 36 Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 29.12.2011

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen und Schuldverschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes und ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.

(2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten Art sind unverzüglich mit einem Bericht der Polizei zu übersenden. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes haben der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen.

(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes.



(1) Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne des § 35 unverzüglich anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.

(2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 genannten Art sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu übermitteln.

(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde ein Gutachten und benachrichtigt die übermittelnde Stelle.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder

2.
entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Banknote oder Münze nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



1. entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht anhält,

2. entgegen
Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4.
entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Absatz 3 zuwiderhandelt.

(4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) geändert worden ist,
nicht sicherstellt, dass die dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Münzen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.



(heute geltende Fassung)