Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der NotrufV am 11.05.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Mai 2012 durch Artikel 2 des TKGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NotrufV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NotrufV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2012 geltenden Fassung
NotrufV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Notrufnummern
(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einzugsgebiete
§ 4 Notrufverbindungen
§ 5 Anforderungen an Notrufanschlüsse
§ 6 Technische Richtlinie
§ 7 Übergangsvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Notrufnummern




§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Neben der europaeinheitlich vorgegebenen Notrufnummer 112 wird die Rufnummer 110 als zusätzliche nationale Notrufnummer festgelegt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

vorherige Änderung nächste Änderung

1. 'betriebsbereite Mobilfunkkarte' die Mikroprozessorkarte für Mobiltelefone, solange sie die Identifizierung und Authentisierung des Karteninhabers oder der Karteninhaberin im Mobilfunknetz ermöglicht;

2.
'Einzugsgebiet' der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;

3.
'Notrufabfragestelle' die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

4.
'Notrufanschluss' der Anschluss einer Notrufabfragestelle an das Telekommunikationsnetz für den ausschließlichen Zweck, Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten entgegenzunehmen;

5. 'Notrufverbindung' die über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst zu einem Notrufanschluss aufgebaute Telefon- oder Telefaxverbindung, die durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation eingeleitet wird, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch



1. 'Einzugsgebiet' der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;

2.
'Notrufabfragestelle' die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

3.
'Notrufanschluss' der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme

a) von
Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder

b) der den Notruf begleitenden Daten;

4. 'Notrufcodierung' die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefonnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;

5. 'Notrufursprungsbereich' das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;

6.
'Notrufverbindung' die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch

a) Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,

b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder

vorherige Änderung nächste Änderung

c) einen entsprechenden Auslösemechanismus.



c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;

7. 'Telefondiensteanbieter' wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Einzugsgebiete


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Einzugsgebiete und die jeweilige Ersatz-Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen der Einzugsgebiete nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetzebene erforderlich werden, andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden. Die Einzugsgebiete sind gemäß den Festlegungen der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu beschreiben; sie dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen. Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der geplanten Einzugsgebiete an die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme an die jeweilige zuständige Behörde abgeben können. In Fällen, in denen die geplanten Einzugsgebiete nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetzagentur die festgelegten Einzugsgebiete und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.

(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Einzugsgebiet und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss eine Rufnummer fest, die mindestens ein Zeichen enthalten muss, das von den Ziffern 0 bis 9 verschieden ist. Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Rufnummern unverzüglich in einem Verzeichnis zum Abruf durch die Netzbetreiber und Telefondiensteanbieter bereit und veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu sichern.

(3) Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von Festlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforderlich werden, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen, es sei denn, dass bei den Festlegungen nach Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde. Die Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeitpunkt, der zwischen Notrufträger und den betroffenen Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen.



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen die Notrufabfragestellen mit ihren Einzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfragestellen im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen der Notrufursprungsbereiche nach Möglichkeit so festgelegt werden, dass einerseits nicht unnötig feine Unterteilungen der gewachsenen Struktur der Teilnehmernetze erforderlich werden, andererseits aber die Standorte der Notrufenden so genau wie möglich den Notrufanschlüssen der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet werden. Die Notrufursprungsbereiche sind gemäß den Festlegungen der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes zu beschreiben; sie dürfen sich nicht überschneiden und müssen lückenlos aneinander angrenzen. Zur Beteiligung der Netzbetreiber übermitteln die Behörden die Entwürfe für die Festlegung der geplanten Notrufursprungsbereiche an die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Netzbetreiber, die innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme an die jeweilige zuständige Behörde abgeben können. In Fällen, in denen die geplanten Notrufursprungsbereiche nicht mit den Netzstrukturen übereinstimmen, legt die Behörde die Zuordnung der netzseitig feststellbaren Standorte der von den Notrufenden genutzten Endgeräte zu der jeweils zuständigen Notrufabfragestelle im Benehmen mit den betroffenen Netzbetreibern fest. Abschließend teilt die Behörde der Bundesnetzagentur die festgelegten Notrufursprungsbereiche und den Zeitpunkt mit, zu dem diese Festlegungen wirksam werden.

(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur jedem Notrufursprungsbereich und jeder Notrufabfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu und legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufcodierung fest. Sie stellt die ihr übermittelten Informationen sowie die von ihr vergebenen Kennzeichnungen und festgelegten Notrufcodierungen unverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern sowie von den nach Absatz 1 zuständigen Behörden und den von diesen benannten Notrufabfragestellen abgerufen werden kann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Abrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeichnis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbefugte Veränderungen zu sichern.

(3) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Notrufanschlüsse bereitstellt, hat Anpassungen seiner technischen Einrichtungen, die auf Grund von Festlegungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 erforderlich werden, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des entsprechenden Hinweises vorzunehmen, es sei denn, dass bei den Festlegungen nach Absatz 1 ein längerer Zeitraum festgelegt wurde. Die Anpassungen sind zu einem bestimmten Umschaltzeitpunkt, der zwischen Notrufträger und den betroffenen Telefondiensteanbietern und Netzbetreibern zu vereinbaren ist, ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen in den Wirkbetrieb zu überführen.

(4) Bei Änderungen der Festlegungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Notrufverbindungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden. Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Verbindung als Zielrufnummer die nach § 3 Abs. 2 festgelegte Rufnummer der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen und die Verbindung als Notrufverbindung zu kennzeichnen. Maßgeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung). In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei dem beteiligten Zugangsanbieter oder Netzbetreiber auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern; die technischen Schnittstellen, über die diese Anforderungen erfolgen, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser Grundlage ist

1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln,

2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen und

3. die Information über den Standort an diese Notrufabfragestelle zu übermitteln.

(2)
Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen jederzeit und im Rahmen der technischen Möglichkeiten vorrangig vor anderen Verbindungswünschen sowie unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben. Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst. Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information der Bevölkerung durchgeführt werden.

(3)
Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat folgende Daten zu ermitteln und als Teil der Notrufverbindung gemeinsam mit seiner Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle weiterzuleiten:

1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Rufnummernanzeige dauernd oder für einen Anruf unterdrückt ist (§ 102 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes), und

2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (§ 98 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes).

Die
übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Anbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass diese Daten und die Anbieterkennung an die Notrufabfragestelle übermittelt werden.

(4)
Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge '110' oder '112', der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt nicht in Bezug auf die Wahl von Kennzahlen zur Betreiberauswahl (§ 40 des Telekommunikationsgesetzes). Sofern die Wahl mit der Ziffernfolge '110' oder '112' beginnt, ist ungeachtet möglicher folgender Ziffern unverzüglich eine Verbindung zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland weitergeleitet werden.

(5)
Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.

(6)
In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.

(7)
Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:

1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen sind nur mit betriebsbereiter Mobilfunkkarte zulässig.

2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Die Verpflichtung des Absatzes 3 Nr. 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.

3. Die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle erfolgt auf der Grundlage des vom Mobilfunknetz festgestellten Ursprungs der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn. Der Ursprung der Notrufverbindung ist mindestens mit der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen.

4. Der Mobilfunknetzbetreiber hat die nach Nummer 3 ermittelten Informationen über
den Standort an die Notrufabfragestelle zu übermitteln, in Fällen der Nummer 3 Satz 3 die Bezeichnung der Funkzelle oder des Standortes des diese Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders. Der Mobilfunknetzbetreiber hat den Notrufabfragestellen die aktuellen Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen in geografische Angaben erforderlich sind.

5.
Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 4 Satz 3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.

6.
Abweichend von Absatz 5 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung zur Notrufnummer 112 ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (eCall) zulässig.



(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicher Bereitstellung von Notrufverbindungen schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung eines Zahlungsmittels möglich sein müssen; Absatz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) 1 Die
an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle mit der für den jeweiligen Telefondienst üblichen Sprachqualität hergestellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die übliche Übertragungsqualität. 2 Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. 3 Maßgeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung); dabei sind die nach § 3 festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beachten. 4 In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zugangsanbietern oder Netzbetreibern auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern; die technischen Schnittstellen, über die diese Informationen angefordert werden, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern. 5 Auf dieser Grundlage ist

1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln und

2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen.

6 Vorgaben zur Genauigkeit
und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technologischer Gegebenheiten und des Stands der Technik festgelegt.

(3) 1
Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben. 2 Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst. 3 Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information der Bevölkerung durchgeführt werden.

(4) 1
Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermitteln:

1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes),

2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes), und

3. seine Anbieterkennung.

2 Die
übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. 3 Die technischen Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt.

(5) 1
Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge '110' oder '112', der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. 2 Dies gilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl. 3 Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notrufnummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. 4 Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden.

(6)
Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.

(7)
In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.

(8)
Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:

1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.

2. 1 Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Teilnehmer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz technisch verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. 2 Dies gilt nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Einbuchungsversuch als ungültig bewertet wird. 3 Die Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.

3. 1 Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn maßgebend. 2 Der Ursprung der Notrufverbindung ist mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. 3 Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen. 4 In den Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe die Bezeichnung der Funkzelle und die geografischen Koordinaten des Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptabstrahlrichtung anzugeben. 5 Zu den Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen unabhängig von einer Notrufverbindung aktuelle Informationen bereitzustellen, die für die Umsetzung von Funkzellenbezeichnungen und Angaben zu den Standorten der Mobilfunksender in geografische Angaben über die Lage, Größe und Form der Funkzellen erforderlich sind.

4.
Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 5 Satz 3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.

5.
Abweichend von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung unter der Notrufnummer 112 auch ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen (pan-europäischer E-Call) zulässig.

§ 5 Anforderungen an Notrufanschlüsse


Wer Notrufanschlüsse bereitstellt, hat

vorherige Änderung nächste Änderung

1. diese Anschlüsse so zu gestalten, dass neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Notrufabfragestelle übermittelt werden;

2. diesen Anschlüssen die von der Bundesnetzagentur nach § 3 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rufnummern zuzuteilen;



1. die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;

2. diese Anschlüsse unter den von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Notrufcodierungen erreichbar zu machen;

3. sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;

4. unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;

5. Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;

6. auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die Notrufanschlüsse so zu gestalten, dass einzelne Notrufverbindungen fallweise von der Notrufabfragestelle an eine andere Notrufabfragestelle weitergeleitet werden können;

8.
technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.

Bei der Um- oder Weiterleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nr. 5 bis 7 sind auch die zugehörigen Daten nach § 4 Abs. 3 und 7 Nr. 4 an die Ersatz-Notrufabfragestelle oder an die andere Notrufabfragestelle zu übermitteln.



7. technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.

Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufabfragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 zu übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Technische Richtlinie


vorherige Änderung nächste Änderung

Die technischen Einzelheiten zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs. 2, zu § 4 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Nr. 3, 4 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nr. 1 und 5 bis 7 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.



Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Abs. 2 Nr. 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer Notrufnummer nach § 1 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.



(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genommene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 betrieben werden.

(2) Notrufanschlüsse auf Basis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Technik für Notrufanschlüsse können bis zum 31. Dezember des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten der Technischen Richtlinie nach § 6 folgt, neu eingerichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Notrufanschlüsse können im Rahmen der technischen Möglichkeiten der verfügbaren Telekommunikationsnetze weiter betrieben werden.

(3) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen ist es zulässig, dass eine Übermittlung von als Telefaxverbindung ausgestalteten Notrufen unter der Notrufnummer '112' nicht sichergestellt ist, solange zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende internationale Standards dies vorsehen.

vorherige Änderung

(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.

(5) Für den Aufbau des Verzeichnisses nach § 3 Abs. 2 hat die Deutsche Telekom AG der Bundesnetzagentur die bisher von ihr geführten Daten für das Verzeichnis der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu den jeweiligen Einzugsgebieten bis zum 30. April 2009 in elektronisch weiter verwertbarer Form zu übermitteln. Bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Zugriffsmöglichkeit aller Telefondiensteanbieter auf dieses Verzeichnis, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2009, erteilt die Deutsche Telekom AG den anderen Netzbetreibern weiterhin die erforderlichen Auskünfte der Zuordnung von Notrufabfragestellen zu dem jeweiligen Einzugsgebiet.

(6) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.

(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 Nr. 1 ist spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.



(4) Für die Beschreibung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz kann die Bundesnetzagentur im Vorgriff auf die Technische Richtlinie nach § 6 ein vorläufiges Verfahren bereitstellen.

(5) (aufgehoben)

(6) Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist es bis zum Ablauf des in der Technischen Richtlinie nach § 6 festzulegenden Übergangszeitraums für die Umsetzung von auf internationalen Standards beruhenden Festlegungen zur Übermittlung der Angaben zum Standort des für die Notrufverbindung genutzten Endgerätes ausreichend, dass die Telefondiensteanbieter in Fällen von Notrufen von Anschlüssen, deren Nutzung nur ortsgebunden möglich ist, Standortangaben zum Abruf in dem automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes auf der Grundlage der an die Notrufabfragestelle übermittelten Rufnummern bereithalten.

(7) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausreichend, wenn die geografischen Koordinaten des Standortes des die Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahlrichtung nach Maßgabe der Technischen Richtlinie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes übermittelt werden.