(2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den §§
4 und
5 des
Hufbeschlaggesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 900).